CB-Verein Mangfalltal e.V.                                                                 Bruckmühl, den 07.10.2011

Franz Hornauer, Vorsitzender

Postfach 1262

D-83045 Bruckmühl/Mangfall

Tel: 08062/3660




CB-Verein Mangfalltal e.V. * Postfach 1262 * 83045 Bruckmühl

Einwurfeinschreiben

Bundesministerium für Wirtschaft und

Technologie

Herrn Dr. Philipp Rösler


D-11019 Berlin





Abstellung von Regulierungsmängeln, Beendigung der Bürgerkriminalisierung durch die BNetzA



Sehr geehrter Dr. Rösler,


ich wende mich an Sie als den zuständigen und der Bundesnetzagentur als Reglulierungsbehörde vorstehenden Minister, um die schleichende Kriminalisierung aller cb-funkenden Bürger zu beenden und überdies einen mittlerweile völlig überflüssigen und auch nicht erforderlichen Regulierungs/Verwaltungsaufwand zu beseitigen.


Konkret fordere ich die Anpassung der Strahlungsleistungsgrenze auf 100 Watt Equivalent Radiated Power (ERP) für die Erfordernis einer Standortbescheinigung für Sendefunkanlagen, die bisher aus technisch mittlerweile nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auf nur 10 Watt Equivalent Isotropic Radiated Power (EIRP) aus reiner politischer Willkür festgelegt ist. Der Grund für diesen niedrigen Einstiegswert für die Erfordernis einer Standortbescheinigung lag früher (um 1996) bei den Herzschrittmachern („elektronische Körperhilfen“), die über die Reizleitungen vom Bauchraum zum Herzen mit ungefähr Lambda/4-Wellenlänge im Bereich rund um 150 MHz als Empfangsantennen wirkten und speziell bei amplitudenmodulierten Sendern (AM und SSB) im Amateurfunkbereich im 2m Band seinzerzeit eventuell sehr vereinzelt hätten gestört werden konnen.


Im CB-Bereich bei 27 MHz war diese Problematik nie existent gewesen.


Hier sind die technischen Parameter mit der maximal zulässigen Senderausgangsleistung des Funkgerätes bereits komplett und umfassend „erschlagen“ und damit reguliert. Seit 1983 darf jeder CB-Funker und damit Bundesbürger diese seit damals erlaubten 4 Watt Hochfrequenz-wirkleistung in eine beliebige Antenne seiner Wahl einspeisen und auch abstrahlen. Es gibt keine Sendeantenne, die mehr als die ihr an ihrer Antennenbuchse zugeführte Hochfrequenzwirkleistung abstrahlen kann (Energieerhaltungssatz). Nur die Wirkleistung=Effektivleistung kann eine Wärmewirkung entfalten. Athermische Wirkungen von zur Informationsübertragung genutzten Frequenzbereichen, welche für Funkverbindungen genutzt werden, sind die letzten 50 Jahre intensiv gesucht, aber nur sehr schwache mit irrelvanten Beeinflussungen auf die menschliche Gesundheit in vereinzelten Studien gezeigt worden. Athermische Wirkungen von Funkwellen in Frequenzbereichen, die zur drahtlosen Informationsübertragung seit nunmehr über 8 Jahrzehnten genutzt werden, könnten allenfalls dann in Erscheinung treten, wenn ein biologisches Regelsystem in Resonanz durch die äußere Energiezufuhr über elektromagnetische Wellen versetzt werden könnte. In allen anderen Fällen ist bei weit kleineren Strahlungsdichten des elektro­magnetischen Feldes bereits eine Wärmewirkung feststellbar, gegen die die weit zur sicheren Seite hin nach unten bereits festgelegten ICNIRP-Grenzwerte sicher schützen.


Ein in Resonanz versetztes biologisches Regelsystem zeigt aber immer sofort beim Vorhandensein des äußeren, resonanzerregenden Einflusses ab einer bestimmten Strahlungsdichte ihre Wirkung und diese Wirkung klingt beim Unterschreiten einer bestimmten Schwelle auch sofort wieder ab. Sie kann somit also im Hochfrequenzlabor zweifelsfrei in Doppelblindtests festgestellt werden. Wie gesagt, bisher konnte noch keine relevante, die Gesundheit negativ beeinflussende athermische Wirkung trotz intensiver Forschung hierzu gezeigt werden.


Aus der Sicht der Anfangsregulierung in den 1990er Jahren war folglich schon falsch, daß, wenn lediglich bei ca. 150 MHz Störungen der (damals schon uralten) Herzschrittmacher-Modelle durch Sendefunkanlagen der Funkamateure auftreten (welche bis zu 750 Watt Hochfrequenz-Wirkleistung an der Antennenbuchse des Senders abgeben können), sich nicht zwangläufig auch die Notwendigkeit ergibt, auch in allen anderen Frequenzbereichen weitab der Störproblematik die selben Einsatzschwellwerte von nur 10 Watt EIRP (und auch noch auf die künstliche Rechenbezugsantenne, dem isotropen Strahler bezogen) für die Notwendigkeit einer Standortbescheinigung generell für Funksendeanlagen festzulegen. Hier werden insbesondere die jetzt bereits überregulierten CB-Funker völlig sinnlos kriminalisiert. Mehr als 90% aller CB-Funker mit einer Stationsantenne (Lambda/2 oder Lambda5/8) überschreiten die neu erstmals 2003 und völlig überflüssig durch die BNetzA eigenmächtig definierte Strahlungsleistungsschwelle von 4 Watt ERP. Für eine derartige und zusätzliche Begrenzung der Sendeleistung existiert kein nachvollziehbarer Grund.


Zur korrekten Beurteilung, ob die CB-Funker nun eine Standortbescheinigung benötigen, müßten sie Elektrotechnik mit Schwerpunkt Hochfrequenztechnik studiert haben. Diese Anforderung gibt aber der Sachverhalt des Personenschutzes, insbesondere aber die Allgemeingenehmigung im europäischen Raum und auch derjenige bezüglich Störungen von HSM speziell in dem den CB-Funkern zugewiesenen Frequenzbereich nicht her, zu welchem die Standortbescheinigung „erfunden“ wurde. Somit kann auch eine Notwendigkeit und damit Erfordernis einer solchen, zusätzlichen Begrenzungsregulierung nicht vermittelt werden.


Der CB-Funker kann mit - egal welcher - einer mit 4 Watt gespeisten Antenne keinen relevanten und daher beachtenswerten Sicherheitsabstand bei korrekter Berechnung unter Zugrundelegung des Personenschutzgrenzwerte verursachen, weil, je höher der Antennengewinn der Antennenanlage ist, im gleichen Maße auch die wirksame Antennenfläche zunehmen muß und zur Annäherung an den Idealgewinn der verwendeten Antenne(n) diese wenigstens 1 Wellenlänge über Grund aufgebaut sein muß, darüber hinaus das Nahfeld über viele Wellenlängen frei von elektrischen Hindernissen und erst recht von absorbierenden Materialien sein muß. Wellenlänge ist im 27-MHz CB-Bereich um die 11 Meter.


Ich beispielsweise habe seit weit über 30 Jahren bereits eine Lambda5/8 Antenne im Einsatz, die mit einem Antennengewinn von 7,5 dBi vom Hersteller angegeben ist. Und neben mir haben selbstredend natürlich auch die meisten der heute noch an ihrer Heimstation funkenden CB-Funker ebenfalls überwiegend 5/8tel Antennen im Einsatz. Diese Antenne durfte ich seit 1983 an ihrem Antenneneingang mit 4 Watt speisen. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Strahlungsleistung von 13,7 W ERP bzw. 22,5 W EIRP. Die tatsächlich abgestrahlte und für den Personenschutz relevante Wirkleistung dieser Antenne ist jedoch deutlich kleiner als 4 Watt und hängt vom Antennenwirkungsgrad und von der näheren Umgebung der Antenne (in Welenlängen betrachtet) entscheidend ab. Alle Gewinnangaben bei Antennen beziehen sich auf den freien Raum, wo sich über viele Wellenlängen kein elektrisches Hindernis oder leitfähiges Material, welches die Strahlung absorbieren oder refektieren könnte, befindet. In der Praxis gerade im CB-Funk ist aber der Raum um die Antenne eigentlich nie frei von Hindernissen, weil nur wenige Funkfreunde direkt von einer Bergspitze aus funken. Damit wird häufig das Antennendiagramm des Herstellers in der Praxis anders aussehen und der Antennengewinn wird auch meistens schlechter als angegeben sein. Die Strahlungsleistung kann man im Nahfeld der Antenne nirgends praxistauglich messen, ohne relevante Meßfehler zu begehen. Denn dazu muß die Meßantenne in das Nahfeld (nebst der sie bedienenden Person) eingebracht werden, was bereits zu Verwerfungen des Strahlungsdiagrammes führt.


Der Antennenstrahler meiner Antennenanlage beginnt bei 11 m über Grund und die Antennenspitze liegt bei 17,5 m über Grund. Die wirksame Antennenfläche dieser Antenne beträgt ungefähr 30 m², über die sie die Hochfrequenzenergie dem Raum entnimmt bzw. im Sendefall im Raum verteilt. Würde sich eine Person unmittelbar in Tuchfühlung zum Antennenstrahler (auf dieser Höhe über Grund) befinden, könnte in die Person selber nur deutlich weniger als 80 mW/m² einwirken, weil der Flächenausschnitt der am Antennenstrahler befindlichen Person (ungefähr 1 m² geschätzt) im Verhältnis zur Antennenwirkfläche nur ungefähr ein Dreißigstel ausmacht, darüber hinaus weicht der Wellenwiderstand des Menschen im Vergleich zu dem des freien Raumes stark ab, was folglich für die auf den Menschen auftreffende Hochfrequenz eine Reflektionsstelle zur Folge hat, die geschätzt gut 50 % der auf diese Fläche aufgestrahlten HF-Energie wieder reflektiert und maximal die anderen 50% zur sanften Erwärmung des Gewebes (für den Menschen nicht merkbar) bewirkt. Die Wellenlänge der Hochfrequenz ist mit ca. 11 Metern im Vergleich zur Wärmestrahlung von wenigen Mikrometern ungleich größer, sodaß die eingestrahlte Energie im Menschen auch zu keinen „Hot-Spots“ führen kann. Wie Sie ja wissen, erzeugt ein erwachsener Mensch in Ruhe bereits selber schon über 100 Watt an Wärmeleistung, die er in seine Umgebung abstrahlt. Der für meine Betrachtung in Tuchfühlung mit dem CB-Antennenstrahler stehende Mensch verursacht aber in diesem Fall noch zusätzlich eine starke Fehlanpassung der Sendeantenne selber, was mit einem SWR-Meter problemlos auch meßtechnisch erfaßbar ist. In Folge dessen reflektiert in einem solchen Extrem-Betrachtungsfall die Antenne schnell gut die Hälfte der an der Antennenbuchse eingespeisten HF-Leistung zum Sender zurück. Dieser Anteil fehlt dann natürlich auch bei der abgestrahlten Leistung und verwirft das Strahlungsdiagramm der Antenne komplett. Der Antennengewinn sinkt in diesem Fall zusätzlich in Richtung Null. Alle diese genannten Faktoren zusammen zeigen auf, daß beim CB-Funk der komplette Aufwand bezüglich Standortbescheinigung völlig überflüssig ist und ersatzlos entfallen kann, ohne daß ein CB-Funker bei - egal welcher - einer mit 4 Watt gespeisten Antenne einerseits die spezielle Absortionsrate von 80 mW/kg für die Ganzkörperbefeldung und schon überhaupt nicht die Teilkörper-SAR von 2 W/kg jemals erreichen könnte.


Zur Verdeutlichung hier eine Extrembetrachtung:


Werden mehrere Richtantennen zu einer Antennengruppe zusammengeschaltet - beispielsweise 4 Stück 5 Elemente-Yagis mit jeweils 9 dBd Antennengewinn, erzielen diese bei fachgerechtem Aufbau (mindestens 1 Wellenlänge über Grund, mindestens eine halbe Wellenlänge von einander entfernt), etwas weniger als die vierfache Gesamtstrahlungsleistung und damit insgesamt maximal etwa 15 dBd. Da mit dieser all die Jahre bis jetzt für jeden CB-Funker legalen Maßnahme die Antennenwirkfläche vervierfacht wurde, ist logischerweise auch die Fläche, aus der die Antennengruppenschaltung nun ihre HF-Energie bezieht bzw. über sie sendet, viermal so groß und an keinem Punkt unter dem Antennenfeld die Feldstärke bzw. die Strahlungsdichte auch nur annähernd so groß, wie über den - hier unzulässigen - Bezug auf den isotropen Strahler (punktförmige Strahlungsquelle) bei der Sicherheitsabstandsberechnung über die EIRP errechnet bzw. unterstellt wird. Der Flächenunterschied der verwendeten Antennen in der Praxis zum Punktstrahler ist für eine Feldbetrachtung schlicht viel zu groß und im gleichen Maße der sich aus der falschen Bezugnahme resultierenden Berechnung des fiktiven Sicherheitsabstandes viel zu weit von der Realität entfernt. Rein rechentheoretisch würde sich ergeben: ERP des gesamten Antennenfeldes bei 4 Watt Speiseleistung und 15 dBd Antennengewinn = 126 W ERP entsprechend 207 W EIRP. Praktisch wird aber nur jede einzelne der 4 Richtantennen, die zu einer Antennengruppe zusammengeschaltet worden sind, mit maximal 1 Watt Speiseleistung=Wirkleistung versorgt. Und mehr kann dann die einzelne Richtantenne auch nicht abstrahlen.


Es wird also durch mehrfaches und hier unzulässiges Bezugnehmen auf das Kugelstrahlermodell und mehrfaches Abweichen bei den Berechnungen zum Sicherheitsabstand von den realen Feldstärkeverteilungen gerade im Nahfeld der Antennen eine unzulässig weit von der Realität abweichende und irreal weit zur sicheren Seite hin übertriebenes Sicherheitsabstandsergebnis ermittelt. Aber selbst das hält der CB-Funker immer noch problemlos ein. Auf den Personenschutzgrenzwert von 27,5 V/m bezogen würde man hier in einer Standortbescheinigung einen Sicherheitsabstand von 2,87 m ausweisen, der aber völlig übertrieben ist, weil die tatsächliche Antennenwirkfläche um ein mehrtausendfaches von derjenigen des bei der Berechnung als Bezug verwendeten Punktstrahlers abweicht. Eine derart vereinfachte Berechnung ist völlig wertlos, weil realitätsfern. Im CB-Funk entpuppt sich deslhalb der komplette Aufwand für die Standortbescheinigung als pure Verwaltungschikane, die kein Mensch braucht oder will und die darüber hinaus auch dem Sicherheitsbedürfnis nicht wirklich dient. Sie hat damit bestenfalls Alibifunktion und muß von mir als Abzocke der BNetzA bezeichnet werden.


Ich halte fest: Personenschutzgrenzwerte werden beim CB-Funk bei einer fachgerecht aufgebauten und mit der maximal erlaubten Gerätesendeleistung gespeisten Antenne an keiner Stelle überschritten, auch nicht in unmittelbarer Strahlernähe. Ist die Antenne nicht hoch genug über Grund installiert, sinkt automatisch der Antennenwirkungsgrad und Antennengewinn, weil, je näher die Antenne dem Erdboden kommt, augrund der Eindringtiefe der elektromagnetischen Wellen in den Erdboden und gleichzeitig die Rückwirkung über das reaktive Nahfeld stärker wird, gleichzeitig die Anpassung der Antenne schlechter wird und folglich mehr Leistung zusätzlich zu den anderen negativen Effekten zum Sender zurückreflektiert und demzufolge nicht mehr abgestrahlt wird. Funker werden solche Situationen mit aller Macht vermeiden und ihre Antennen möglichst fachgerecht installieren. Damit ist hier aber gleichzeitig der Nachweis erbracht, daß im CB-Funk-Bereich eine Standortbescheinigung immer überflüssig, damit nutzlos sowie verzichtbar ist und nur ein kostenträchtiger Papiertiger von der Bundesneppagentur aufgebaut wurde. Einen anderen Eindruck, als von dieser Behörde erfolgreich geneppt worden zu sein, kann sich einem Fachmann in Sachen Nachrichtentechnik mit Schwerpunkt Hochfrequenztechnik nicht erschließen, falls diese Fehlregulierung, die quasi ein Verbot von Richtantennen oder überhaupt Antennen mit Gewinn bewirken würde, Bestandskraft erhält.


Zurück zu den Herzschrittmachern:


Die CETECOM hatte 2002 alle verfügbaren HSM-Modelle bezüglich iher Störstrahlungsfestigkeit meßtechnisch überprüft und darunter war bereits damals kein Modell mehr, welches unter einer Feldstärke von 98 V/m - der Personenschutzgrenzwert liegt im Kurzwellenbereich bei 27,5 V/m - in seiner Funktion gestört werden konnte. Weil aber die Batterie in den HSM nur durchschnittlich 7 Jahre hält und damit spätestens nach dieser Zeit der HSM wieder ausgetauscht werden muß, kann heute kein HSM mehr im Einsatz sein, der noch die für die 10 Watt-EIRP-Grenze als Erfordernis einer Standortbescheinigung viel zu niedrig von der Politik definierte Grenze und den damit bedingten Verwaltungsaufwand erforderlich macht. Hier werden nur nutzlose Kosten verursacht, während für den Personenschutz dieser Aufwand bereits für Strahlungsleistungen ab 10 Watt EIRP durch nichts zu rechtfertigen ist.


Korrigieren Sie diesen Wert für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung in allen gesetzlichen Regelwerken auf 100 Watt ERP !


Alleine dadurch würde ein Großteil des als reiner Papiertiger in den Amtsstuben verschimmelnden Datensammelwerkes schlicht überflüssig werden. Die Mobilfunkbetreiber der Handynetze könnten eine sinnvolle Netzverdichtung, die heute aus Kostengründen oft unterbleibt und eine geringere Strahlenbelastung und längere Akkulaufzeit der Handynutzer zur Folge hätte, viel effizienter umsetzen. Denn der Verwaltungsaufwand für die Standortbescheinigung und die Folgekosten für die Allgemeinheit, die zahlreichen Stunden der Standortplanung mit fachlich nicht kompetenten Gesprächspartnern aus den Städten/Gemeinden und von den Profiteuren der Mobilfunkkritiker (Baubiologen, Placebo verschreibenden Ärzte, Abschirmmaterialienverkäufer, Wünschelrutenkomiker etc.) aufgehetzen und verunsicherten, vornehmlich älteren Menschen, die sich dann in Bürgerinitiativen versammeln und gegen alles protestieren, was irgendwie mit Funk zu tun hat, treiben die Folgekosten sinnlos in die Höhe. Somit auch die Kosten für den Tetra-Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und darüber hinaus insbesondere die Kosten für die Behandlung der Scheinkranken aufgrund der ihnen aus den Sprachrohren der 1. Generation-Mobilfunk-Panikkritiker eingeflüsterten Wewehchen, welche infolge der „hinterfotzigen Funkstrahlung“ in deren Behauptungen ins Blaue hinein angeblich entstehen würden.


Aufgrund der veröffentlichten Standortdaten der Funksender werden Vermieter von Basisstationen der Handynetze, aber natürlich auch Funker öffentlich angeprangert und diffamiert.


Wo bitte bleiben die Heerschaaren von Mobilfunkvergifteten, die wir dann schon lange in den Statistiken haben müßten, wenn auch nur ein Fünklein Wahrheit in den Botschaften der Mobilfunk-Panikkritiker entdeckbar wäre?


In Katastrophensituationen etwa bei Überschwemmungen funktioniert dann oftmals weder das leitungsgebundene Telefonnetz, noch die Handynetze (Stromabschaltungen), die BOS-Frequenzen sind überlastet und die CB-Funker werden „wegreguliert“. Das kann nicht der Sinn der steuerfinanzierten Behörde, der Sie vorstehen, sein! Die Kosten bezüglich Tetra-Funk sind schon heute explodiert und eine weitere - hier überflüssige Behörde - wurde geschaffen. Im Katastrophenfall ist das beste Funksystem das, welches der Bürger selbst betreibt, nämlich CB-Funk und Amateurfunk und welches dann auch tatsächlich funktioniert. Wenn bei einem Überschwemmungsszenario wichtige Informationen für die Einsatzkräfte zu spät den Organisationsstab erreichen (weil wegen nicht funktionierender Handy/Telefonnetze und eines Funkloches im Einsatzgebiet beim BOS-Funk dann Melder zu Fuß/mit dem Rad/mit dem Auto über dann viele Umwege weitergeleitet werden müssen, kommen wichtige Informationen häufig dort zu spät an und die Schäden werden schnell um Millionenbeträge höher.


Es sollte nicht noch einmal vorkommen, daß, so wie 1988 durch Burkhard P. Heid (der im November 2005 ebenfalls persönlich bei der DFA-Delegation in Mainz zugegen war) beim damaligen Fernmeldeanlagengesetz der Instanzenweg ausgeschöpft und bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen werden muß, um den teils recht fehlerträchtigen und rechtswidrigen Begrenzungsregulierungen durch die Bundesnetzagentur begegnen zu können.


Sehr geehrter Dr. Rösler, ich setze da auf Ihre Vernunft und daraus resultierend auf die nötigen Sachentscheidungen! Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht das Fernmeldeanlagengesetz für nichtig erklärt. Sprüche vor Gericht wie etwa „Wenn wir das so sagen, dann ist das so“ - wie in der Vergangenheit von Beamten des früheren BAPT/FTZ getätigt - beeindrucken in aller Regel einen Richter wenig.


Regulierung muß sein, aber Überregulierung muß vermieden werden!


Die Beamten bei der BNetzA neigen auch heute wieder gerne dazu, das Gewaltenteilungsprinzip insbesondere dann, wenn es um die eigene Arbeitserleichterung geht, zu verletzen, auf datenschutzrechliche Interessen des Funkers zu dessen Nachteil zu verzichten und gleich alle 3 Staatsgewalten in einer zu vereinen und diese selbst zu verwirklichen


Das kann nicht im Sinne des Souveräns sein und dieser deshalb auch nicht dulden.


Bei den Messungen in der Praxis dann allerdings versagen die Exekutivbeamten der BNetzA desöfteren, wenn es darum geht, beweisrelevante Daten fachgerecht und gerichtssicher zu erheben. Ich denke da insbesondere an die Fälle, wo Funker beschuldigt worden waren, zu hohe Sendeleistungen verwendet zu haben. Die verlorenen Prozesse der BNetzA muß dann der Steuerzahler aus seiner Tasche finanzieren, obwohl die Verfahrenskosten zumindest teilweise den Beamten zuzuordnen wären. Denn diese hatten vorher schlampig gearbeitet.


Mit der neuen Amtsblattverfügung für den CB-Funk, die bis zum 14.10.2011 kommentiert werden kann, soll völlig ohne Not über die Benennung der Strahlungsleistung mit 4 Watt Equivalent Radiated Power (ERP) quasi im Handstreich die Verwendung von gewinnbringenden Antennen unter­sagt werden. Das ist nicht hinnehmbar. Die Bürger Deutschlands werden durch eine derartige Maßnahme kriminalisiert, ohne daß dies den allermeisten überhaupt bewußt ist. Seit 1983 durften sie in ihre Antenne 4 Watt einspeisen. Genau das soll auch weiterhin so bleiben. Für eine weitere Begrenzung - die Benennung von nur 4 Watt Strahlungsleistung bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol ist eine solche - gibt es keine nachvollziehbare Notwendigkeit.


Erst kürzlich wurde auch die Betriebsart Einseitenbandmodulation mit höherer Hüllkurvenspitzenleistung (12 Watt PEP, entspricht bei Dauervollaussteuerung ungefähr einer Effektivleistung von gut 8 Watt) durch das CEPT europäisch harmonisiert und den Mitgliedsstaaten die Umsetzung in nationales Recht zugewiesen. Die Slowenen sind dieser Anforderung bereits am 01.10.2011 nachgekommen. In Deutschland sollen aber offensichtlich die CB-Funker die Kröte mit 4 Watt ERP schlucken - womit selbstredend 12 Watt PEP nicht machbar sind.


Bereits im November 2005 habe ich persönlich im Rahmen der Delegation der Deutschen Funk-Allianz den Referatsleiter des Referates 225 in Mainz, Guido Göddel aufgefordert, „wenn denn die BNetzA in ihrer Regulierung nun schon unbedingt die Strahlungsleistung regulieren wolle, daß dann im CB-Funk mindestens 100 Watt ERP im Frequenznutzungsplan, diesbezüglichen Gesetzen und in den Amtsblättern benannt werden müssen“ um auch beliebige Antennen wie zuvor auch lange Zeit schon legal weiterhin verwenden zu dürfen. Nach 6 Jahren Stillhalten glaubt man nun offensichtlich dort, die CB-Funker jetzt mit dem Angebot zur Kritik an der geplanten Verfügung überrumpeln zu können, weil diese zu annähernd 100% keinen Plan von der technischen aber auch -Rechtsmaterie haben.. Im CB-Funk reicht eine allgemeine Angabe von 1 m Sicherheitsabstand in allen denkbaren Fällen bei der Verwendung von Feststationsantennen mit Antennengewinn. Und 1m ist bereits weit zur sicheren Seite hin übertrieben.

Später folgen dann erfahrungsgemäß die Umsetzung der Überprüfung der Strahlungsleistungen, wo dann über 90% der heutigen CB-Funker zur Kasse gebeten werden sollen. Nun ist aber die meßtechnische Ermittlung der Strahlungsleistung einer CB-Antenne mit einem erheblichen Aufwand von vielen Einzelmessungen im Fernfeld der Antenne verbunden. Genau bei dieser Tätigkeit haben die meist nur den Beruf des Funkelektronikers nachweisen könnenden Meßbeamten (die aber eigentlich immer Klasse-A-Lizenzinhaber des „Funkführerscheines“ waren) aber sehr häufig ihre liebe Not, was ja die verlorenen Gerichtsprozesse für die Regulierer belegen.


Kurz: Hier wird ein Riesenaufwand ohne nachweisbare Notwendigkeit getrieben.


Ein weiterer Punkt meiner Kritik ist, daß eine Behörde wie die Bundesnetzagentur grundsätzlich keine Standortbescheinigungen selbst auszufertigen hat. Diese Behörde ist Exekutive und somit ausführendes und überwachendes Organ. Dafür wird sie vom Steuerzahler unterhalten. Nicht aber dafür, um Frequenzen meistbietend zu versteigern, den Politkern bei Regulierungsaufgaben die Schreibfeder zu führen und im Endeffekt sich im Regulierungskern selber widersprechende Anweisungen bezüglich einer effizienten Frequenznutzung mittels Amtsblatt zu verfügen - so, wie es hald gerade im Einzelfall für die Behörde am besten paßt. Die Regulierung über Strahlungleistungen erfüllt exakt diesen Tatbestand. Richtantennen z.B. beim WLan werden somit über die maximale Strahlungsleistung - und das auch noch auf den isotropen Strahler bezogen (hier 100 mW EIRP) - per Verordnung stark benachteiligt und damit gegenseitige Störungen der Nachbarn untereinander amtlich nahezu erzwungen, obwohl keiner der beteiligten WLan-Nutzer übgerhaupt 100 mW tatsächlich über seine Antenne abgestrahlt hat. So sieht nach meiner Vorstellung jedenfalls eine sinnvolle Frequenzplanung und -Regulierung nicht aus! Denn diese sollte schon, wie auch vorgegeben, eine effiziente Frequenznutzung grundsätzlich vorsehen und fördern. Deshalb darf gerade explizit die Verwendung von Richtantennen nicht behindert bzw. erschwert werden!


Die Standortbescheinigung hat grundsätzlich der Antennenerbauer anzufertigen und die Behörde hat diese lediglich stichprobenartig vor Ort und für den Überprüften kostenfrei zu überprüfen. Erst bei Beanstandungen bei der Nachüberprüfung nach Mängeln ist der Überprüfte mit Kosten heranzuziehen. Alle Handlungen davor fallen in die allgemeinen Überwachungsaufgaben der BNetzA, die der Steuerzahler ohnehin finanziert. Das mehrfache Abkassieren für denselben Tatbestand (über die EMV-Gebühren und darüber hinaus über das verwaltungsgemäße Bearbeiten eines Vorganges, der Einsatzkosten wegen geringfügiger Parameterüberschreitungen beim Funksenderbetreiber bereits bei der ersten Mängelfeststellung) werte ich als Betrug am Funker.


Darüber hinaus obliegt das geschäftsmäßige Erbringen von Dienstleistungen nicht der BNetzA (hier der Erstellung einer Standortbescheinigung). Diese hat sich als Exekutivbehörde ihren gesetzlichen Aufgaben der nur zwingend notwendigen Regulierung und Überwachung zu widmen, aber nicht als Dienstleister mit Monopolstellung aufzutreten. Wenn ein privater Antennenbauer nicht selbst die Standortbescheinigung erstellen kann, kann er sich nach seiner freien Wahl von fachlich dazu befugten Freunden oder von Fachbetrieben helfen lassen. Für diesen Aufwand muß aber eine reelle Gefahrengrundlage und damit Notwendigkeit gegeben sein, die ich erst für Strahlungsleistungen deutlich über 10 KW ERP sehe.


Jeder Grundstückseigentümer hat über seinem Grundstück bis zu einer gewissen Höhe über Grund auch die Fernmeldehoheit und ist bei Funkstrahlung genauso für Schäden haftbar, die durch diese eventuell verursacht werden könnte, wie er es auch bei allen anderen Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen, ist.


Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot aus dem Grundgesetz, wenn Funkamateure ihre Standortbescheinigung mittels Selbstanzeige für sie kostenfrei anfertigen dürfen, während der CB-Funker und andere Sendeanlagenbetreiber das nicht dürfen. Fachleute wie Radio-und Fernsehtechniker, Elektriker, Funkelektroniker, Elektrotechniker, Ingenieure usw. werden gegenüber den Funkamateuren diskriminiert (wenn sie z.B. als CB-Funker aktiv sind), haben in der Praxis häufig aber ein viel umfangreicheres Fachwissen bezüglich der sicherheitsrelevanten Einflußgrößen, die bei der Standortbescheinigung zu berücksichtigen sind als die hier eindeutig bevorzugten Funkamateure. Schließlich ist beispielsweise eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik, der bereits einen entsprechenden Eingangsberuf wie etwa denjenigen des Radio-und Fernsehtechnikers neben mehrjähriger Berufspraxis voraussetzt, erheblich umfangreicher, als die Erlangung des „Funkführerscheines“ sprich des Amateurfunkzeugnisses, Damit haben diese Fachleute der Elektrotechnik ebenfalls einen von der Behörde anzuerkennenden Nachweis ihres Fachwissens erbracht. Ein Großteil der Funkamateure, insbesondere davon diejenigen, welche keinen elektrotechnischen Beruf ausüben, sind mit der derzeit behördlich künstlich mit viel Ballast aufgeblasenen Erstellung der Standortbescheinigung oft weit überfordert. Den Aufwand einer Standortbescheinigung rechtfertigt nur ein tatsächlich existentes Risiko etwa für Herzschrittmacherträger oder nachgewiesenes echtes Gesundheitsrisiko. Nach mittlerweile über 100 Jahren der angewandten Funktechnik in der Praxis sollten zwischenzeitlich alle realen Risiken der Hochfrequenz­strahlungen bis hinauf zu Frequenzen, die als ionisierender Bereich gelten, ausreichend genau bekannt sein.


Den Sicherheitsinteressen aller Bürger wird mit übertriebenem Verwaltungsaufwand jedenfalls nicht entsprochen. Herzschrittmacher sind mittlerweile so störungssicher, daß sogar Handys von dessen Trägern mitgeführt und ganz normal benutzt werden können, wenn sie auch nicht unbedingt in der Brusttasche getragen werden sollen.


Strahlungsleistungen bei Sendeantennen sind immer nur für einen Vergleich von verschiedenen Sendeantennen bezüglich des Empfangsergebnisses im Fernfeld der Sendeantenne - also sehr viele Wellenlängen von dieser entfernt - wo die Sendeantenne bei geringen Betrachtungsfehlern tatsächlich wie eine punktförmige Strahlungsquelle erscheint, gedacht.


Strahlungsleistungen geben nicht die tatsächlich von der Antenne abgestrahlte Wirkleistung an, sondern lediglich den Wert, mit welchem die verglichene Referenzantenne (in der Praxis: Lambda/2-Dipol, Angabe dann in Watt ERP) gespeist werden müßte, um am Betrachtungsort im Fernfeld und weit weg von der Sendeantenne dieselbe Strahlungsdichte, welche die verwendete Richtantenne erreicht, erzielen zu können. Im Nahbereich der Sendeantennen ist der Kugelstrahler (isotroper Strahler) als Vergleichsantenne für Sicherheitsabwägungen generell ungeeignet. Zur Sicherheitsabstandsberechnung dient aber exact die auf den Kugelstrahler bezogene Strahlungleistung EIRP. Die in der Praxis eingesetzte Antenne hat hierfür aber im CB-Funk immer eine viel zu große Antennenwirkfläche, über die sie ihre Hochfrequenzenergie in den sie umgebenden Raum abstrahlt. Aus diesem Sachverhalt resultieren viel zu hohe Feldstärken als Grundlage für die Sicherheitsabstandsermittlung, die aber die praktisch verwendete Antenne nicht annähernd im reaktiven Nahfeld (reicht vom Strahler bis etwa zu einer Sechstel Wellenlänge davon entfernt) erreicht. Der Bezug auf die virtuelle Rechenbezugsantenne, dem Kugelstrahler oder auch isotroper Strahler genannt, wird umso fehlerbehafteter, je niedriger die Sendefrequenz und demzufolge je größer die Wellenlänge und in der zwangläufigen Folge davon die wirksame Antennenfläche der Sendeantenne wird.


Was bei 900 MHz durchaus noch Sinn macht, ist bei 27 MHz bereits Unfug.


Offensichtlich ist aber die BNetzA bereits in ihren Definitionen der technischen Begriffe schon überfordert, weil diese den englischen Begriff „Effective Radiated Power“ für eine deutsche Fachbehörde fatal falsch mit „Effektiver Strahlungsleistung“ mit Bezug auf den Lambda-Halbe-Dipol in der Amateurfunkverordnung (in §2, (8)) übersetzt. Dieser Fehler entstand aufgrund der Fehlinterpretation der physikalischen Sachlage durch die BNetzA und hat seinen Ursprung in der Fachliteratur. Dort wird ebenfalls falsch von „Effective Radiated Power“ anstatt korrekt von „Equivalent Radiated Power“ gesprochen. Im CB-Bereich wird hingegen im Amtsblatt wieder korrekt von Äquivalenter Strahlungsleistung gesprochen. Funktioniert hier die interne Kommunikation der BNetzA nicht oder macht da jeder was er will, keiner was er soll aber alle zusammen viel Mist?


Effektivleistung oder die Kurzform davon Leistung bezeichnet in der gesamten Elektrotechnik definitionsgemäß immer die Wirkleistung, die auch eine der Leistungsangabe in Watt entsprechende Wärmewirkung erzeugt. Der Begriff Effektivleistung=Wirkleistung ist damit eindeutig besetzt und kann nicht gleichzeitig an anderer Stelle der Elektrotechnik sinnentstellend verwendet werden, so wie das die BNetzA in der Amateurfunkverordnung in ihrem Punkt 8 der Begriffsbestimmungen im §2 macht. Eine Antenne kann niemals mehr Leistung abstrahlen, als ihr zugeführt wird. Denn jede Antenne hat Wandlungsverluste bei der Wandlung eines Hochfrequenzstromes in ein elektromagnetisches Feld. Diese Wandlungsverluste sind nicht nur Wärmeverluste der Antenne selber, sondern auch Strahlungsverluste insbesondere im reaktiven Nahbereich der Antenne, abhängig davon, ob sich dort absorbierende Materialien befinden.


Durch die Definition, daß ein Lambda-Halbe-Dipol (ist die in der Praxis verwendete Referenzantenne, auf die sich alle Antennenvergleiche letztendlich beziehen) dieselbe Leistung als Strahlungsleistung erzeugt, die ihr als Wirkleistung zugeführt wird, sind alle Wandlungsverluste unberücksichtigt gelassen worden. Zusätzlich ist bei allen Antennen das Antennendiagramm nur im freien Raum gültig und somit deren Gewinnangaben ebenfalls nur dort. Weil aber eben die von der Antenne (egal welcher) abgestrahlte Leistung um die Wandlungsverluste und um Absorbtionsverluste im reaktiven Nahfeld geringer ist, als die ihr zugeführte Leistung, kann die Gleichung ERP (Strahlungsleistung) = in die Antenne eingespeiste Leistung nur falsch sein. Damit steht aber auch fest, daß 1 Watt Equivalent Radiated Power niemals die Wärmewirkung von 1 Watt haben kann, sondern nur eine geringere.


Für aus dem Personenschutz resultierende Sicherheitsaspekte ist ausschließlich die abgestrahlte Wirkleistung relevant und eben nicht eine auf das Empfangsergebnis im Fernfeld sehr weit weg von der Sendeantenne zurückgerechnete Angabe der Strahlungsleistung der Sendeantenne.


Der englische Begriff „effective“ meint im Zusammenhang mit Antennengewinn ganz bestimmt nicht lediglich den Wirkleistungsanteil der Strahlungsleistung, wie das falsch gewählte Wort „Effective Radiated Power“ suggeriert. Denn die Strahlungsleistung bei Sendeantennen ergibt sich aus der Speiseleistung (Wirkleistung am Antenneneingang) und deren Antennengewinn und ist damit zahlenmäßig bei Richtantennen mit Gewinn gegenüber der Referenzantenne immer größer als die der Antenne zugeführte Leistung - hat aber keine größere Wärmewirkung, sondern eine geringere.


Folglich hat die Strahlungsleistung hierbei keinerlei Aussagekraft bezüglich der tatsächlich abgestrahlten Leistung der Richtantenne und damit natürlich auch nicht bezüglich Sicherheitsabständen beim Personenschutz..


Die Strahlungsleistung gibt nicht an, welche Leistung die verwendete Antenne tatsächlich abstrahlt.


Aus diesem Grund ist die Strahlungsleistung, welche über einen Antennengewinn und der Speiseleistung der Antenne errechnet wird, im CB-Bereich aufgrund der großen Wellenlänge und der großen realen Antennenwirkflächen beim sehr fehlerträchtigen Bezug auf den isotropen Strahler für Sicherheitsabstandsermittlungen für den Nahbereich um die Antennen völlig ungeeignet. Hier werden eigentlich nur nahezu irrelevante „Hausnummern“ generiert. Der zu beachtende SAR-Grenzwert für den Personenschutz wird nicht erreicht.


In allen relevanten Amtsdokumenten/Gesetzen soll daher am besten nur die der Antenne an ihrem Speisepunkt maximal zuzuführende Leistung definiert werden. Will man bei Strahlungsleistungsangaben bei der Regulierung bleiben, so muß im CB-Bereich die zulässige Strahlungsleistungsangabe von 4 Watt ERP auf 100 Watt ERP (Equivalent Radiated Power) geändert werden, damit im Großen und Ganzen der Bestandschutz für alle CB-Funker gewahrt bleibt (siehe meine obige Vergleichsrechnung in der Extrembetrachtung mit 4 zusammengeschalteten Richtantennen) und diese nicht unzulässig per Regulierung kriminalisiert werden.


Zur Information aller betroffenen Funker werde ich dieses an Sie gerichtete Schreiben und auch Ihre Antwort - um Transparenz herzustellen, die der Politik und den Regulierern offensichtlich so schwer fällt - öffentlich bekannt machen.



Zusammenfassung:


1. Die Bundesnetzagentur soll von Ihnen angewiesen werden, bei der Regulierung für den CB-Funk im Frequenzplan / Frequenznutzungsplan / allen diesbezüglich involvierten Regelwerken anstatt 4 Watt als maximal zulässige Strahlungsleistung 100 Watt Equivalent Radiated Power einzusetzen. Oder generell 4 Watt Speiseleistung an einer beliebigen Sendeantenne erlauben - so wie bisher auch. Zusätzlich muß dann aber bei SSB mit aufgenommen werden, daß hier 12 Watt PEP in die Antenne eingespeist werden dürfen.


2. Alle entsprechenden Gesetze, die hier ebenfalls berührt werden, sind ebenfalls bezüglich der genannten Strahlungsleistungsangabe nach oben zu korrigieren.


3. Die Bundesnetzagentur soll künftig keine Standortbescheinigungen mehr ausstellen, sondern die vom Antennenerrichter zu erstellende Standortbescheinigung - diese muß zusätzlich auch noch stark vereinfacht werden - lediglich stichprobenartig prüfen.


4. Fachleute der Elektrotechnik, welche nur CB-Funk betreiben, dürfen gegenüber den Funkamateuren nicht benachteiligt werden, indem die einen eine Selbsterklärung fertigen dürfen, die anderen jedoch nicht, obwohl sie eine weitaus fundiertere Ausbildung als die meisten Funkamateure haben. Wenn die Standortbescheinigung künftig von Fachkräften der Elektrotechnik/Nachrichtentechnik gefertigt wird, entfällt dieses Problem ohnehin.


5. Die Einsatzschwelle, ab der überhaupt eine Standortbescheinigung erforderlich werden soll, soll von 10 Watt Equivalent Isotropic Radiated Power auf 100 Watt Equivalent Radiated Power angehoben werden, weil die Störungsschwelle der heute im Betrieb befindlichern Herzschrittmacher deutlich höher als bei der Einführung der 10 Watt EIRP-Grenze für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung ist. Die Herzschrittmacher waren damals der einzige Grund für die Einführung der Standortbescheinigung. Die Störschwelle für Herzschrittmacher liegt beispielsweise im CB-Funk-Frequenzbereich weit (> 98 V/m) über den Personenschutzgrenzwerten (27,5 V/m) und eben nicht mehr deutlich darunter, wie in den 1990ern. Eigentlich könnte die Standortbescheinigung für Funksendeanlagen mit Strahlungsleistungen unter 1 000 W ERP ohne Sicherheitseinbußen komplett (zumindest in den meisten Frequenzbereichen) entfallen.


Mit freundlichen Grüßen






Franz Hornauer, Vorsitzender CB-Verein Mangfalltal e.V.